Belaron AG, Kirchweg 14, 5706 Boniswil
(Gültig ab 01. Januar 2020 - ersetzt alle früheren Versionen)
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierter Bestandteil der Offerte, der Bestellung, der Lieferung und der Auftragsbestätigung.
1.2 Für alle vorliegenden und künftigen Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Bestellung gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als akzeptiert. Abweichungen und besondere Vereinbarungen mit Aussendienstmitarbeitern von BELARON AG haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich rechtsgültig bestätigt oder wenn der Auftrag stillschweigend zu den getroffenen Bedingungen ausgeführt wird.
1.3 Die vorliegenden Bedingungen können durch entsprechende Anzeige an den Kunden jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.
1.4 Der Liefervertrag für Anlagen gilt als abgeschlossen, wenn BELARON AG nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme inkl. Pläne schriftlich bestätigt hat. Sofern darin keine speziellen Bedingungen enthalten sind, gelten als Ergänzung auch die Bedingungen der SIA-Norm 118 "allg. Bedingungen für Bauarbeiten".
2. Offertstellung und technische Unterlagen
2.1 Alle unsere Offerten, schriftlich, telefonisch oder mündlich, verstehen sich freibleibend, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Wir bemühen uns, die angebotenen Preise, Mengen, Qualitäten und Lieferfristen einzuhalten.
2.2 Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Schemas und dergleichen, sind nur annähernd maßgebend; BELARON AG behält sich die ihr notwendig scheinenden Änderungen vor.
2.3 Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von BELARON AG und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen ausschließlich für die Wartung und die Bedienung benutzt werden, so- weit sie von BELARON AG entsprechend gekennzeichnet worden sind.
2.4 Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurückzugeben und dürfen unter keinem Titel weder direkt noch indirekt weiter verwendet werden.
3. Umfang der Lieferung
3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellung resp. die Auftragsbestätigung maßgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.
4. Vorschriften am Bestimmungsort
4.1 Der Besteller hat BELARON AG auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
5. Preis
5.1 Die Preise verstehen sich für die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Verpackung, Entsorgung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Obige Daten sind verbindlich, sofern für einzel- ne Aufträge nicht speziell schriftliche Vereinbarungen getroffen wur- den.
5.2 Versand- und Verpackungskosten.
Post 0.00 - 5.00kg 12,50 CHF
5.0 - 10.00kg 15,00 CHF
10.0 - 30.00kg 25,00 CHF
30.0 - 100.00kg 35,00 CHF
5.3 BELARON AG behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsgemäßen Ablieferung die Lohnansätze, die Materialpreise oder Abgaben und Wechselkurse ändern. Diese Preisanpassung erfolgt entsprechend der zur Zeit gültigen Gleitpreisformel des VSM (Verein Schweizerischer Maschinen-Industrieller).
5.4 Erfolgt die Montage durch BELARON AG, ist der Kunde verpflichtet, dass vor Montagebeginn alle bauseitigen Arbeiten ausgeführt sind und die Zufahrt gewährleistet ist. Wird durch Umstände, die nicht bei BELARON AG liegen, die Montage verzögert oder unterbrochen, wird der Mehraufwand zusätzlich verrechnet.
5.5 Ausdrücklich im Preis nicht inbegriffen sind: Die für Montage notwendigen Bauarbeiten, Gerüste, Hebemittel, sanitäre und elektrische Installationen, etc. Desgleichen Schalter, Schütze und Betriebsmittel, soweit sie nicht serienmäßig zu den Geräten und Anlagen gehören. Notwendige Betriebsmittel, wie z.B. Reinigungsmittel und Betriebsstoffe, etc. werden separat verrechnet.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil von BELARON AG ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art wie folgt zu leisten:
6.2 30 Tage netto ab Fakturadatum. Geht der Rechnungsbetrag erst nach 60 Tagen bei uns ein, so verrechnen wir Ihnen einen Verzugszins von 5 % ab Rechnungsdatum.
6.3 Für größere Beträge ab Fr. 30'000.- und Sonderanfertigungen gelten folgende Bedingungen: 1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Versandbereitschaft, 1/3 30 Tage netto ab Inbetriebnahme. Andere Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Garantierückbehalte sind nicht gestattet. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferung zu erfolgen. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sobald in der Schweiz Schweizerfranken zur freien Verfügung von BELARON AG gestellt worden sind.
6.4 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die BELARON AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von BELARON AG nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
6.5 Müssen dem Besteller ausnahmsweise verlängerte Zahlungsfristen gewährt werden, so hat er für Zahlungen, die nach Fertigstellung der Lieferung im Werk noch ausstehen, einen Zins von 6 % zu entrichten.
6.6 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5 % p.a. zu entrichten. Durch die Leistung von Ver- zugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemäßer Zahlung nicht aufgehoben.
6.7 Kosten bei Zahlungsverzug: Bearbeitungsgebühr (frühestens ab Tag
70 nach Rechnungsdatum, bei Übergabe an Inkassodienstleister) abhängig von Forderungshöhe, Maximalbetrag in CHF 50 (bis 20); 70 (bis 50); 100 (bis 100); 120 (bis 150); 149 (bis 250); 195 (bis 500); 308 (bis 1'500); 448 (bis 3'000); 1‘100 (bis 10'000); 1‘510 (bis 20'000); 2‘658 (bis 50'000); 6% der Forderung (ab 50'000).
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 BELARON AG behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums von BELARON AG erforderlich sind, mitzuwirken und erteilt mit Unterzeichnung des Auftrages BELARON AG Vollmacht, falls es nötig erscheint, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, BELARON AG Zugriffe von Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist.
8.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
a) Wenn BELARON AG die Angaben, die sie für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
b) Wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb des Willens von BELARON AG liegen, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigwaren und behördlichen Maßnahmen.
c) Wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
8.3 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
8.4 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz der Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.
8.5 Expresslieferungen: Wir verweisen auf unser Tarifblatt für Liefer- und Transportbedingungen (Punkt 5.2)
8.6 Wurde die Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist die Ware spätestens 3 Monate nach dem vereinbarten Bereitschaftstermin abzurufen. Nach dieser Frist ist BELARON AG berechtigt, die volle Zahlung einzufordern und für die weitere Einlagerung und eventuelle Behebung von Stillstandsschäden Rechnung zu stellen.
9. Prüfung und Abnahme der Lieferung
9.1 Der Besteller hat BELARON AG allfällige Mängel innerhalb von 10 Tagen bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als angenommen.
9.2 Geräte und Anlagen entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und sind, sofern erforderlich, geprüft (SEV, EMPA, SVGM etc.).
9.3 Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und/oder Auflösung des Vertrags, ist ausgeschlossen.
10. Ansichts-, Probe-, Ausstellungs- und Konsignationslieferungen
10.1 Für Schäden, die Waren solcher Lieferungen erleiden, haftet der Kunde. BELARON AG behält sich jederzeit Verfügungs- und Eigentumsrecht vor. Ansichts- und Probesendungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innert 10 Tagen nach Empfang der Ware franko zu retournieren. Das Material wird in jedem Fall verrechnet und nach Rücksendung in Originalverpackung gutgeschrieben (vgl. Artikel 17)
11. Lieferung/Nutzen und Gefahr
11.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgabe der Lieferung ab BELARON AG auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlicher Klausel oder einschließlich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die BELARON AG nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
12. Transport und Versicherung
12.1 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind BELARON AG rechtzeitig und schriftlich bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
12.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie von BELARON AG abzuschließen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
13. Montage
13.1 Übernimmt BELARON AG auch die Montage, so finden die zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen, Allgemeinen Montagebedingungen des VSM Anwendung.
13.2 Werden Pauschal-Montagen vereinbart, so beinhaltet dieser Preis nur das in der Auftragsbestätigung aufgeführte Material. Zusatzleistungen werden separat nach Aufwand verrechnet. Siehe auch Punkt 5.4.
13.3 Falls BELARON AG Montagearbeiten zu erbringen hat, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten alle notwendigen Vorarbeiten wie Fertigstellung der Bauarbeiten, Fundamente, Zuführung von elektrischen Anschlüssen, usw. sowie eine ausreichende Beleuchtung ausführen zu lassen. Er ist auch verantwortlich dafür, dass BELARON AG während der vorgesehenen Montagezeit freien und unbehinderten Zugang zum Montageort hat.
14. Rechnung
Der Empfänger hat die Rechnung nach Erhalt sofort zu prüfen. Beanstandungen sind innert 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als akzeptiert.
15. Garantiebestimmungen
15.1 Garantieansprüche hat der Kunde ausdrücklich als solche geltend zu machen. BELARON AG verpflichtet sich, das Gerät, bzw. alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar zufolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich und nach seiner Wahl in seinen Werkstätten zu reparieren oder zu ersetzen. Ein Austausch gegen ein neues Gerät oder die Rücknahme mit Rückerstattung des Kaufbetrages ist nicht möglich. Transportierbare Geräte sind uns franko einzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum von BELARON AG und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Jede Haftung für Schadenersatzforderungen, insbesondere als Folge direkter oder
indirekter Schäden, sowie für Unkosten und Montagekosten wird wegbedungen. Verpackungen, Aus- und Einbaukosten gehen zu Lasten des Kunden. Fahr- oder Transportkosten werden ab dem vierten Monat nach Inbetriebnahme dem Kunden verrechnet. Es besteht kein Anspruch auf Wandelung oder Minderung. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
15.2 Die Garantiezeit für Home & Garden-Produkte beträgt 24 Monate. Für alle anderen Geräte 12 Monate. Bei Verwendung von Professionellen Geräten im privaten Bereich gilt eine Garantiezeit von 24 Monaten. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern BELARON AG auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die BELARON AG nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit für alle Geräte in jedem Falle spätestens 30 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft durch BELARON AG.
15.3 Die Garantiezeit für Ersatzteile beträgt 6 Monate nach Einbau / Ersetzen durch BELARON AG.
15.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, bestimmungswidriger Benutzung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Handhabung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von BELARON AG ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, äussere Einwirkung(en) wie Vandalismus, Naturkatastrophen, Umwelt- Einflüsse, Feuer, Witterungseinflüsse, Verwendung von nicht zuvor von BELARON AG hergestellten oder autorisiertem Zubehör und/oder nicht von BELARON AG hergestellten oder autorisierten Ersatzteilen, Vornahme von Installationen, Reparaturen oder Um- und Anbauten an Geräten, durch einen von BELARON AG nicht autorisierten Dritten, sowie infolge anderer Gründe, die BELARON AG nicht zu vertreten hat.
15.5 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von BELARON AG, Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und BELARON AG den Mangel beheben kann.
15.6 Für Fremdlieferungen übernimmt BELARON AG die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.
15.7 Garantie: Wir verweisen auf unser spezielles Blatt – Die Hersteller Garantierklärung von Kärcher AG.
16. Haftung
16.1 BELARON AG hat die Lieferung vertragsgemäß auszuführen und seine Garantiepflicht zu erfüllen. Hingegen ist jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden wegbedungen.
17. Rücknahmen
17.1 Wegen Nichtgebrauchs werden keine Geräte zurückgenommen. Neue und einwandfreie Zubehör- und Ersatzteile werden ausnahmsweise in den drei Folgemonaten ab Lieferung zurückgenommen. Voraussetzungen für eine Gutschrift sind vollständige Angaben des Bestellers über die Lieferdaten (Rechnung Nr., Positionen, etc.). Für retournierte Waren in Originalverpackung erfolgt eine Gutschrift für maximal 80 % des Verrechnungspreises (bei falschen Lieferungen
100 %). Die Gutschrift muss mindestens Fr. 50.- betragen. Bei Rücknahme von Altgeräten, Anlagen und Reinigungsmittelgebinden wird ein angemessener Entsorgungsbeitrag erhoben.
18. Gültigkeit
18.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von BELARON AG ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht
19.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Besteller und für BELARON AG ist der Sitz der BELARON AG, Boniswil.
19.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
Boniswil, 01.01.2020